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WechselWirkung 103/104, 2000
Verletzt
die künstliche Reproduktion des
Menschen die
menschliche Würde? Dieter Birnbacher Dieter
Birnbacher ist Professor für Philosophie an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. 1.
Zwei Begriffe von Menschenwürde Der
Begriff Menschenwürde wird gewöhnlich mit einem besonderen Pathos
verwendet. Leider steht dieses Pathos im umgekehrten Verhältnis zu seiner
inhaltlichen Bestimmtheit. Einige Philosophen - etwa Schopenhauer - sind sogar
so weit gegangen, den Begriff der für Menschenwürde als gänzlich inhaltsleer
zu bezeichnen. So weit möchte ich nicht gehen. Ich glaube nicht, daß der
Begriff ohne Inhalt ist. Aber er ist mehrdeutig, mindestens zweideutig. Die
Vielfalt der Bedeutungen erschließt sich durch die Frage, wodurch die Menschenwürde
jeweils verletzt wird. Verletzt wird
die Menschenwürde im individuellen
Sinn, wenn einem individuellen Menschen etwas angetan wird, was er selbst oder
andere als schwerwiegende
Demütigung empfinden. Die Menschenwürde eines Menschen zu achten bedeutet, ein
bestimmtes Minimum von Rechten zu respektieren, die ihm unabhängig von allen
Leistungen, Verdiensten und Qualitäten zukommen und die selbst denen gewährt
werden müssen, die diese Rechte bei anderen mißachten. Welche Rechte sind das?
Vier
Elemente scheinen mir unabdingbar: 1. Versorgung mit den biologisch notwendigen
Existenzmitteln, 2. Freiheit von starkem und fortdauerndem Leiden, 3. Minimale
Freiheit, 4. Minimale Selbstachtung. Diese vier Komponenten können als eine Art
Minimalbestand an Grundgütern aufgefaßt werden, deren nach dem Prinzip
der Achtung der Menschenwürde (im folgenden auch Menschenwürdeprinzip
genannt) niemand beraubt werden sollte. In
diesem Sinne verstanden, fungiert das Menschenwürdeprinzip sowohl als Abwehr-
als auch als Anspruchsrecht. Es postuliert einen Minimalstandard der
Zumutbarkeit sowohl für das, was einem Menschen angetan, als auch für das,
was bei einem Menschen zugelassen wird. Es setzt eine Grenze nicht nur für
inhumanes Handeln (Folter, Versklavung, Todesstrafe), sondern auch für
inhumanes Unterlassen (Verhungernlassen, Zulassen, daß andere als Mitglieder
rassischer, ethnischer oder religiöser Minderheiten verfolgt werden). Das heißt
u. a.: Auch wenn die vom Menschenwürdeprinzip postulierten Rechte minimale
Rechte sind,
kann der zu ihrem effektiven Schutz erforderliche
Aufwand beträchtlich sein.
In
diesem ersten,individuellen Sinn
postuliert das Menschenwürdeprinzip einen Minimalstandard der Zumutbarkeit.
In einem zweiten Sinn wird Menschenwürde
statt auf das Individuum auf die Gattung
des Menschen bezogen. Die Menschenwürde im Gattungssinn zu verletzen bedeutet,
die Identität der menschlichen Gattung zu gefährden und eine durch ein
normatives Menschenbild vorgezeichnete Grenze zu überschreiten. Wird
etwa die Hervorbringung von Mensch-Tier-Hybriden mit Bezug auf die Menschenwürde
abgelehnt, ist gemeinhin nicht eine mögliche Verletzung der individuellen Würde
des durch die Hybridbildung erzeugten Individuums gemeint, sondern eine
Verletzung der Reinheit der Gattung, der Gattungsidentität oder der
vorgegebenen Naturordnung. Es geht nicht um einen konkreten Menschen, sondern um
die Menschheit in abstracto. um ein bestimmtes Bild
vom Menschen. Menschenwürde-Argumente berufen sich dann gewöhnlich nicht auf
die folgenorientierte Erwägung, daß die potentiellen Aussichten des auf diese
Weise hervorgebrachten Wesens zu ungewiß sind, um das Experiment vertretbar
erscheinen zu lassen. Sie geben vielmehr dem Gefühl Ausdruck, daß solche
Experimente die Identität der menschlichen Gattung gefährden und die in der
Naturordnung vorgezeichneten Grenzen auf eine unzulässige Weise überschreiten.
Bereits
in seiner alltäglichen Verwendung- und erst recht in seiner juistischen
Verwendung - stellt sich der Begriff also als alles andere als einheitlich und
homogen dar. Er weist vielmehr eine regelrechte Familie
von Bedeutungen auf, deren Mitglieder sich nicht nur semantisch, sondern
auch syntaktisch unterschiedlich
verhalten. Während Menschenwürde in ihrer Kernbedeutung eines individuellen
Subjekts als Träger bedarf, bedarf es für die
erweiterten Bedeutungen eines solchen Trägers nicht: Dem grammatischen
Subjekt braucht kein reales Subjekt zu entsprechen. 2.
Individuelle und generische Würde: normative Unterschiede Die
Bedeutung der Unterscheidung zwischen konkretem und abstraktem
Menschenwürdebegriff liegt für die Ethik wie für das Recht darin, daß
diesen Bedeutungen ein sehr unterschiedliches
normatives Gewicht zukommt. Sie zu konfundieren heißt den Schutz der
individuellen und konkreten Menschenwürde entweder ungebührlich zu schwächen
oder die generische und abstrakte Menschenwürde übergebührlich aufzuwerten. Das
konkrete Menschenwürdeprinzip fungiert als ein moralisches
Quasi-Absolutum. Es zugunsten anderer Prinzipien oder Werte zu verletzen, gilt -
abgesehen von ausgesprochenen Ausnahmefällen - allgemein als unzulässig.
Dagegen wird dem abstrakten Menschenwürdeprinzip ein sehr viel schwächerer
Status zugeschrieben, der
Abwägungen gegen andere Werte (wie individuelle Selbstbestimmung und
Forschungsfreiheit) nicht von vornherein ausschließt. Während dem Menschenwürdeprinzip
in seiner konkreten Kernbedeutung Höchstrangigkeit zuerkannt wird - ein
höherer Rang als selbst dem Prinzip, Leben zu schützen -, ist der normative
Rang der erweiterten Prinzipien sowohl schwächer als auch unsicherer. Wenn das
Bundesverfassungsgericht etwa dem ungeborenen menschlichen Leben Menschenwürde
zuspricht, aber
gleichzeitig die Fristenlösung für annehmbar hält, so kann es nicht die in
Artikel 1 GG primär intendierte Menschenwürde im konkreten Sinn meinen,
da diese eine Güterabwägung gegen andere Güter (wie die Autonomie der Mutter)
ausschließt. Dem
Unterschied im normativen Status
entspricht ein analoger Unterschied im epistemischen
Status. Während für das konkrete Menschenwürdeprinzip eine starke
Begründung im Sinne einer Berufung auf die Interessen und Bedürfnisse des
jeweils betroffenen Individuums gegeben werden kann, stehen zur Begründung des
abstrakten Prinzips nur schwache Begründungsmittel
zur Verfügung, etwa der Hinweis auf die Empfindungen und Einstellungen Außenstehender.
Zur Begründung der minimalen Rechte des konkreten Menschenwürdeprinzips
sind keine weitergehenden Beweismittel erfordert als diejenigen, die Theorien
der Minimalmoral wie etwa Bernard Gerts Theorie der moralischen Regeln (Gert
1983) bereitstellen. Es genügt, sich auf Trivialitäten zu berufen wie die, daß
Menschen in der Tat ein starkes Interesse an Lebenserhaltung, körperlicher
Integrität, Freiheit und Selbstachtung haben sowie ein starkes Interesse daran,
in einer Gesellschaft zu leben, die zumindest ein Minimum dieser Güter
garantiert. Eine Begründung der Inhalte der erweiterten Begriffe fällt sehr
viel schwerer. Während sich das konkrete Menschenwürdeprinzip mit
dem Hinweis auf einen relativ konstanten Bestand menschlicher Grundbedürfnisse
rechtfertigen läßt,
verweisen die abstrakten Prinzipien auf weniger universale und stärker
kulturspezifische Vorstellungen von Wert, Würde und vorgegebener Ordnung.
Bereits das Ausmaß und die Intensität der Meinungsverschiedenheiten in diesem
Punkt sollten Anlaß
sein, mit der strafrechtlichen Durchsetzung eines abstrakten Prinzip der
Menschenwürde zurückhaltend zu verfahren. 3.
Generische Würde als Schranke künstlicher Reproduktion Viele,
die gegen die künstliche Erzeugung eines Menschen - sei es mit den Mitteln der
Reproduktionsmedizin oder einer (heute noch utopischen) Perfektionierung von
Robotern - unter Verweis auf das Menschenwürdeprinzip argumentieren, meinen
Verletzungen der Menschenwürde im Gattungssinn, nicht im individuellen Sinn,
auch wenn dies aus den gewählten Formulierungen nicht immer unmittelbar
deutlich wird. Ernst
Benda, damals Präsident des Bundesverfassungsgerichts, vertrat bereits 1985
die Auffassung, ein mögliches Klonen von Menschen sei mit der Menschenwürde
unvereinbar. Es sei ein elementares Recht jedes Menschen, nicht die
genetisch identische Kopie eines seiner Elternteile zu sein (Benda, S. 224). Das
klingt zunächst nach einem individuellen Rechtsanspruch im Sinne des
individuellen Würdeprinzips. Die
Begründung Bendas verrät allerdings, daß es sich bei diesem Postulat
eher um eine Berufung auf das generische Würdeprinzip handelt. Benda begründet
seine Auffassung nämlich mit der These, Klonen sei dem Wesen des Menschen
zuwider, nicht mit möglichen Demütungen oder Interessenverletzungen des Klons.
Ähnliches gilt für das
Verbot des Klonens im Zusatzprotokoll zur Bioethik-Konvention vom Januar
1998. Wenn dieses Protokoll das uneingeschränkte Verbot des Klonens von
Menschen primär damit begründet, daß Klonen mit der Menschenwürde
unvereinbar sei, so ist hiermit wohl kaum die individuelle Menschenwürde des
geklonten Indiviuums gemeint. Denn ein Klonen wird die individuelle
Menschenwürde des Klons in der Regel unangetastet lassen. Die individuelle
Menschenwürde des Klons kann nur durch Formen inhumaner und insofern
entwürdigender Behandlung verletzt werden, die von der Weise seiner Entstehung
in der Regel uabhängig und bei natürlich gezeugten Individuen ebenso möglich
sind. Das
Zusatzprotokoll sieht die Menschenwürdeverletzung durch Klonen wesentlich
darin, daß ein menschliches Lebewesen durch die bewußte Erzeugung als mit
einem anderen genetisch (weitgehend) identisches menschliches Wesen instrumentalisiert
wird. Es wird künstlich gezeugt, um
einem anderen (lebenden oder vestorbenen) Wesen ähnlich zu sein. Diese
Argumentation ist nur auf den ersten Blick plausibel. Bei näheren Hinsehen drängen
sich mehrere Fragen auf: 1.
Wer wird durch das Klonen instrumentalisiert?
Als Mittel gebraucht wird ja zunächst nicht ein Mensch oder ein anderes der
Ausnutzung und Ausbeutung fähiges Wesen, sondern Zellen und Zellbestandteile
zusammen mit einer exotischen Fortpflanzungstechnik. Nicht ein Mensch,
sondern eine bestimmte Methode der Erzeugung eines Menschen wird zum Mittel zu
Zwecken gemacht. Nicht erst zum Zeitpunkt der Geburt des geklonten Nachkommens,
sondern bereits zum Zeitpunkt des Lebensbeginns des Embryos gehört die Instrumentalisierung
bereits der Vergangenheit an: Nach dem Vorgang des Klonens, der zur Entstehung
eines Embryos führt, wird dieser - anders als etwa bei der Keimbahnintervention
- nicht weiter manipuliert. 2.
Liegt das Würdeverletzende des Klonens darin, daß die Reproduktion beim Klonen
zwangsläufig zweckgerichtet ist,
indem sie von Anfang auf die genetische Kopie des "Originals" zielt?
Dann wäre allerdings zu sagen, daß schwer zu sehen ist, warum die Zeugung
eines Kindes zu einem bestimmten Zweck menschenwürdewidrig (oder überhaupt nur
moralisch bedenklich) sein soll, z. B. zu dem Zweck, einem bereits
vorhandenen Kind ein Geschwister zu verschaffen, für das eigene Alter
vorzusorgen, einen Erben für das Familienunternehmen zu haben,
gesellschaftlichen Erwartungen zu genügen oder die Einsamkeit zu zweit zu bekämpfen.
Daß Planung und Zweck-Mittel-Rationalität der Würde des Menschen zuwider sein
sollen, ist um so unverständlicher, als diese ansonsten eher als Ausweis
charakteristisch menschlicher Vollkommenheiten
gelten. Die Fortpflanzung der Natur zu überlassen, verbindet uns eher mit den
Tieren als mit den Göttern. Menschenwürdewidrig
kann nicht die Zweckgesetzlichkeit als solche sein, sondern allenfalls der für
einen anderen in concreto schädliche
Zweck oder die für einen anderen in
concreto schädlichen Mittel - z. B. dann, wenn der Zweck des Klonens die
Erzeugung einer "Serien-Person" ist oder wenn der Geklonte ausschließlich
und in einer für ihn selbst abträglichen Weise auf die Interessen anderer
optimiert wird. Es ist aber keineswegs so, daß eine Instrumentalisierung
der Fortpflanzung zu bestimmten Zwecken notwendig damit verbunden ist, daß der
auf diese Weise Gezeugte selbst zum Gegenstand einer kritikwürdigen Instrumentalisierung
oder einer anderweitigen Schädigung gemacht wird. Moralisch problematisch ist
in jedem Fall nur die Schädigung oder Quasi-Schädigung des Klons selbst und
nicht die Tatsache, daß seiner Erzeugung Zwecke zugrundeliegen. Dieserart Schädigung
läßt sich ethisch Rechnung tragen, ohne das "schwere Geschütz" des
Menschenwürdebegriffs aufzufahren. 3.
Instrumentalisierung als eine Form der Indienstnahme zu fremden Zwecken ist
weder eo ipso moralisch unzulässig noch stellt sie in jedem Fall eine
Verletzung der Menschenwürde dar. Das gilt selbst dann noch, wenn es sich bei
dem instrumentalisierten Menschen um einen Menschen handelt, der in diese
Indienstnahme nicht eingewilligt hat oder nicht einwilligen kann. Kants zweite
Formel des Kategorischen Imperativs besagt nicht, daß niemand als Mittel
gebraucht, sondern daß niemand bloß
als Mittel gebraucht werden darf, und dieses bloß läßt einen gewissen
Interpretationsspielraum offen. Kant für seinen Teil dachte u. a.
an die Versklavung, an den Menschenhandel und an entehrende Strafen, also
an Formen radikaler Herabwürdigung. Nicht jede unfreiwillige Indienstnahme
eines anderen Menschen ist eine derart radikale Herabwürdigung. Nicht
jede Instrumentalisierung muß eine Menschenwürdeverletzung sein. Auf der
anderen Seite ist nicht jede Menschenwürdeverletzung eine Instrumentalisierung.
Die moralisch unzulässige Instrumentalisierung schöpft den Gehalt des
Menschenwürdeprinzips nicht aus: Demütigung, grausame Behandlung, Verfolgung
und Zerstörung der Selbstachtung sind auch dann Verletzungen der Menschenwürde,
wenn sie in keinem
Zusammenhang mit Instrumentalisierung oder der Absicht dazu stehen. Wenn
Kriegsgefangene mißhandelt oder ausgehungert werden, dann nicht notwendig in
der Verfolgung von
Zwecken wie Erlangung von Informationen, Einschüchterung oder
Abschreckung, sondern auch aus nicht-rationalen Interessen wie Rache und Lust an
Grausamkeit. Es wäre abwegig, das Prinzip der Menschenwürde so einzuschränken,
daß es Menschen vor inhumaner Behandlung nur dann schützt, wenn die Peiniger
diese als zweckrationale Maßnahme sehen. Ich
ziehe aus diesen Einwänden den Schluß, daß falls
das Klonen als solches und unabhängig von seinen Folgen für das konkrete
Individuum die Menschenwürde verletzt, dann allenfalls die Würde der Gattung.
Ob dies der Fall ist, entscheidet sich im wesentlichen daran, ob die Gattungswürde
eher in den natural-biologischen oder in den geistig-psychologischen Potentialen
und Fähigkeiten des Menschen verankert wird. Nur im ersteren Fall kann eine
unnatürliche Entstehung des Menschen die Gattungswürde verletzen. Eine künstliche
Reproduktion kann mit der Menschenwürde im Gattungssinn nur dann unvereinbar
sein, wenn diese zumindest partiell auch in den naturalen
Entstehungsprozessen verankert wird. Je eindeutiger die Gattungswürde - wie
vorwiegend in der philosophischen Tradition - in geistigen Fähigkeiten wie Selbstbewußtsein,
Denkfähigkeit, Autonomie und Moralität verankert wird, desto geringer
ist das Risiko, durch die Ersetzung naturaler durch technische Prozesse die
Gattungswürde zu verletzen. Das gilt zumindest insoweit, als die geistigen Fähigkeiten
durch die Ersetzung nicht gemindert, sondern erhalten und möglicherweise
gesteigert werden. Fragen
wir also, welche Faktoren von Natürlichkeit für die Würde des Menschen möglicherweise
konstitutiv sein könnten. 4.
Wieviel Natürlichkeit braucht der Mensch? Als
eine erste solche Bedingung kommt zunächst die Zufälligkeit
der Entstehung, also die Entstehung durch Zufallskombinationen von Genen in
Betracht. Bekannt
ist die Entschließung des Europäischen Parlaments, nach der jedermann
ein Recht auf die zufällige Entstehung seines Genoms haben soll. Hierbei geht
es also um den Verzicht auf eine Steuerung
der Reproduktion. Menschen sollten nkeine Zuchtprodukte sein. Alternativ könnte
ein unhintergehbarer Faktor von Natürlichkeit als Teilinhalt menschlicher Würde
darin gesehen werden, daß sich die Beschaffenheit des Menschen nicht allzu
weit von ihrer natürlichen Konstitution entfernen sollte. Auch diese
Bedingung entspricht verbreiteten Einstellungen. Gemessen an unseren spontanen
Gefühlen ist die Ordnung der Natur nicht nur ein schlichtes Faktum,
sondern etwas Normatives. Auch wenn man eine gesteuerte Reproduktion nicht von
vornherein ablehnt, könnte man dennoch Formen der Reproduktion ablehnen, die
sich allzu weit von ihrem natürlichen Verlauf entfernen: An einem bestimmten
Punkt ist die Schwelle zum Frevel",
zur Hybris überschritten. Wiederum
erscheinen mir beide Argumentationsrichtungen problematisch. Gegen eine
Verankerung der Menschenwürde in Zufall oder Naturnähe lassen sich
gewichtige Argumente ins Feld führen Erstens
die geringen Chancen, über Art und Ausmaß der Natürlichkeit der
Entstehung eines Menschen zu einer Einigung zu kommen. Ist auch schon die
In-vitro-Fertilisation unnatürlich oder erst die Ektogenese, die
Ersetzung des Uterus durch eine Schwangerschaftsmaschine? Läßt sich hier überhaupt
ohne Willkür eine Grenze ziehen? Man vergleiche damit die großen
Schwierigkeiten, sich darüber zu einigen, welche Tierzüchtungen als
unnatürlich zu verwerfen sind. Ist ein Haustier widernatürlich",
das die Fähigkeit verloren hat, wieder zu verwildern (Teutsch 1983, S. 92 f.)?
Wäre ein Huhn widernatürlich", das so gezüchtet ist, daß es den
Bedingungen der Legebatterie optimal angepaßt ist und ein subjektives Leiden
ausgeschlossen werden kann (vgl. Teutsch 1987, S. 271)? Müßten wir - falls auf
die Legebatterien nicht ganz zu verzichten wäre - diese Neuzüchtungen den
gegenwärtigen Formen nicht vielmehr vorziehen? Zweitens
ist es schwierig, die Sakrosanktheit der vorgegebenen Natur zu begründen. Nicht
nur die Medizin, die gesamte menschliche Kultur zielt auf die Überwindung des
Zufalls und naturgegebener Mängel. Der Mensch ist von Natur aus ein
Kulturwesen. Wie kann dann Zufälligkeit und Natürlichkeit im Sinne von
Naturnähe ein Teilmoment der Menschenwürde ausmachen? Man
kann diese Frage erweitern und fragen, ob Natürlichkeit überhaupt als
moralischer Maßstab in Frage kommt. Die
empirisch vorfindliche Natur jedenfalls kann kaum als moralischer Maßstab
dienen. Wäre sie das, wäre nicht nur die Medizin naturwidrig, sondern alle
Kulturtechniken. Eine der wenigen witzigen Bemerkungen, die sich der Puritaner
John Stuart Mill in seinem Essay Natur (Mill, S. 34) erlaubt, ist die, daß,
wenn Natürlichkeit ein moralischer Maßstab wäre, bereits das Aufspannen eines
Regenschirms naturwidrig
wäre, da die Natur den Menschen ohne natürlichen Regenschutz ausgestattet hat.
Alternativ
könnte man die Begriffe Natur und Natürlichkeit
teleologisch oder von vornherein normativ
deuten, als Übereinstimmung mit
Naturzwecken bzw.
alsNormalität . Mit
einem teleologischen Naturbegriff ließe
sich auch ein Zuwiderhandeln gegen die (empirische) Natur als naturgemäß
rechtfertigen. Die Heilung von Krankheiten wäre zwar einerseits ein
Zuwiderhandeln gegen die empirische Natur, die den Kranken nicht von selbst
gesund werden läßt, andererseits aber doch in Übereinstimmung mit den Zwecken
der Natur - d. h. Zwecken, die die Natur selbst nur unvollkommen realisiert. Eine
derartige Argumentation ist aber aus mehreren Gründen fragwürdig: 1. Wie
lassen sich die Naturzwecke identifizieren? Welche Gründe gibt es zu sagen, daß
zwar Mängelkorrekturen, nicht aber Verbesserungen am Bauplan der Schöpfung den
Zwecken der Natur entsprechen? 2. Ist die Redeweise von Naturzwecken überhaupt
sinnvoll? Die Natur ist kein einheitliches Zwecksubjekt. Das Gesamtsystem der
Natur läßt keine bestimmte Zielrichtung erkennen. 3. Selbst wenn es so etwas
wie Zwecke der Natur gäbe und diese feststellbar wären, bleibt die Frage
offen, weshalb wir diese Zwecke befolgen sollten. Die
Redeweise von Naturzwecken ist wenig sinnvoll ohne die Annahme eines personalen
Schöpfers. Damit wird die Begründung theologisch und erfüllt nicht mehr die
Bedingungen an Allgemeingültigkeit, die an Begründungen von moralischen Normen
zu stellen ist. Die Beschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit, die
von moralischen Normen ausgehen, bedürfen jedoch einer möglichst allgemeinverbindlichen
Begründung. Werden
Natur und Natürlichkeit andererseits als Normalität
verstanden, verlieren sie ihre Begrüdungskraft, da sie ihrerseits Produkt
einer wertenden Definition sind: Natur ist per definitionem das Gute, Gottgewollte,
Richtige. Daß bestimmte Verhaltensweisen unnatürlich sind, wiederholt
dann lediglich, daß sie falsch sind, begründet dieses Urteil aber nicht. (Ähnlich
zirkulär ist vielfach auch die Berufung auf Naturzwecke, nämlich wenn diese
von vornherein so konstruiert werden, daß sie bestimmte Wertungen
widerspiegeln, z. B.: Der natürliche Zweck der Ehe ist die
Fortpflanzung").
5.
Wäre ein empfindungsfähiger Roboter ein Mensch? Ein
geklonter Mensch wäre ein künstlich
entstandener Mensch, kein künstlicher
Mensch. Ein künstlicher Mensch wäre nicht nur seiner Entstehung, sondern
seiner Substanz nach künstlich, etwa
indem er statt aus biotischer aus abiotischer Materie bestehen würde. Würde
die Schaffung eines künstlichen Menschen in diesem Sinn, etwa in der Gestalt
eines fühlenden
Roboters, die Menschenwürde verletzen? Wohl
kaum, denn der fühlende Roboter wäre kein Mensch, sondern ein Roboter.
Menschen sind Lebewesen in einem bestimmten biologischen
Entstehungszusammenhang, Ergebnisse der natürlichen Evolution. Ein Roboter
dagegen wäre eine vom Menschen hergestellte Maschine, wenn auch eine Maschine
besonderer Art. Wir könnten dieser Maschine wohl kaum das Prädikat
lebendig vorenthalten, aber es wäre eine neue Art von Leben, kein
menschliches Leben. A fortiori würde auch die Würde des Menschen durch die
Existenz oder Möglichkeit des fühlenden Roboters nicht verletzt werden können.
Weder
von der künstlichen Reproduktion des individuellen Menschen durch Klonen noch
von der künstlichen Reproduktion des Menschen als Gattung durch eine
perfektioniert gedachte Robotik scheint man sagen zu können, daß sie also
solche und unabhängig von weiteren Faktoren gegen die Menschenwürde verstoßen.
Menschenwürde-Argumente gehen in beiden Zusammenhängen am Ziel vorbei und können
nicht zeigen, was sie zu zeigen beanspruchen. Damit
ist jedoch nicht gesagt, daß diese Verfahren moralisch unbedenklich sind. Gegen
beide sprechen vielmehr schwerwiegende ethische Bedenken. Diese Bedenken gehen
allerdings auf andere - und insgesamt viel weniger spektakuläre - Prinzipien
zurück. Was
das Klonen betrifft, so scheint auf dem gegenwärtigen Stand des Wissens
zumindest ein reproduktives Klonen durch Kerntransfer eindeutig unvertretbar.
Dies gilt ungeachtet aller Meinungsverschiedenheiten in Grundsatzfragen schon
aufgrund der
mit einem Klonen verbundenen Risiken,
sowohl für den möglichen Klon als auch für die ihn austragende Frau. Immerhin
war Dolly das einzige gesund geborene Schafe, das aus insgesamt über 270
Versuchen eines Kerntransfers hervorging. Zu
den Gefahrenpotentialen des Klonens gehören sowohl die physischen
Risiken für den Klon als auch die psychischen Risiken, die sich beeinträchtigend
auf seine individuelle Entwicklung auswirken könnten. Physische Risiken (etwa
das Risiko von Fehlbildungen) lassen sich wohl auch dann nicht ganz vernachlässigen,
wenn die Methode an anderen Säugetierarten bis zur Serienreife
entwickelt worden ist. Speziell für das Klonen durch Kerntransfer bleibt
abzuwarten, inwieweit sich schon die Tatsache, daß das übertragene Genom
sehr viel älter ist als das bei einer natürlichen Befruchtung übertragene,
auf Gesundheit und Lebenserwartung der geklonten Nachkommen auswirkt. Noch
gravierender sind bei dieser Methode aber möglicherweise die psychischen
Risiken für den Klon, vor allem wenn das Kind aus dem ausdrücklichen
Wunsch heraus geklont wird, Abbild oder Ersatz eines bereits bekannten
Menschen zu sein. Es gerät dann möglicherweise unter einen Erwartungsdruck,
der mit einer freien und unabhängigen Entwicklung kaum vereinbar ist.
Selbstverständlich kennen wir einen entwicklungsbehindernden Erwartungsdruck
auch aus anderen Konstellationen. Es bedarf nicht erst des Klonens, um
elterliche Wünsche übermächtig werden zu lassen. Väter von Söhnen scheinen
ganz allgemein nicht nur zu dem Wunsch zu neigen, daß diese ihnen
nachgeraten, sondern diese auch in ihrem erzieherischen Verhalten in diese
Richtung zu beeinflussen, vielfach stärker, als für diese gut ist. Beim Klonen
könnte sich dieser Effekt verstärken, indem es von vornherein auf die Ähnlichkeit
einem Original angelegt ist. Damit besteht das Risiko, daß das Kind
weniger als das gesehen und behandelt wird, was es selbst ist,
sondern als das, was es sein soll,
und ihm dadurch die Ausbildung einer eigenständigen Identität erschwert wird.
Wenn es geliebt wird, dann möglicherweise nicht um seiner selbst, sondern um
bestimmter Merkmale willen - oder besser: daß es nicht geliebt, sondern nur
geschätzt wird. Denn geliebt wird
ein Individuum als solches, geschätzt
wird es, weil es bestimmte Eigenschaften hat. Liebe ist eine individualisierte
Beziehung, Wertschätzung eine dem
Universalisierungsprinzip unterworfene Bewertung.
Wer A liebt, braucht deshalb nicht auch B zu lieben, der alle wesentlichen
Eigenschaften mit A gemeinsam hat, während wer A schätzt,
zwangsläufig auch B schätzen muß, wenn dieser alle an A geschätzten
Eigenschaften ebenfalls aufweist. Da von einer erheblichen Ähnlichkeit des
Klons mit seinem Original zumindest dem äußeren Erscheinungsbild
auszugehen ist, würde dies projektive Identifikationen vermutlich auch dann
beflügeln, wenn sich bei Charakter, Lebenseinstellungen und Interessen
signifikante Unterschiede zeigen. Bedenklich
scheinen auch die Aussichten eines möglicherweise bewußtseinsfähigen
Superroboters. Die epistemischen Schwierigkeiten, die wir heute bereits mit
exotischen Bewußtseinswesen (wie Thomas Nagels Fledermäusen, vgl. Nagel)
haben, würden sich für Maschinen noch verschärfen. Auch wenn wir
uns vorstellen, daß wir uns Hirntransplantate
einbauen lassen könnten, die, an unser Zentralnervensystem angekoppelt",
uns das Innenleben anderer, heute noch hermetisch verschlossener Wesen
aufschließen, wäre das Problem nicht aus der Welt, wie sicher wir sein können,
daß das, was wir mittels dieser Transplantate erleben, tatsächlich das ist,
was Fledermäuse oder Maschinen erleben. Diese
Unsicherheiten haben u. a. ethische
Konsequenzen. Thomas H. Huxley hat die bedenkenswerte Maxime aufgestellt, daß
wir, wenn wir über die Bewußtseinsfähigkeit anderer Wesen (er dachte an die
Tiere) unsicher sind, im Zweifelsfall zugunsten des Äußerungsunfähigen
irren sollten (vgl. Huxley). Diese Maxime muß gegebenenfalls auch für
Maschinen gelten.
Angesichts der unaufhebbaren Unsicherheiten über die genauen physischen
Grundlagen des Bewußtseins sollten wir deshalb möglichst verhindern, daß
Maschinen konstruiert und realisiert werden, die so komplex organisiert sind, daß
sich eine Bewußtseinsfähigkeit nicht mehr mit Sicherheit ausschließen läßt.
Literatur Benda,
E.: Erprobung der Menschenwürde am
Beispiel der Humangenetik. In: Flöhl, R. (Hg.): Genforschung
- Fluch oder Segen? Interdisziplinäre Stellungnahmen. München:
Schweitzer, 1985, S. 205-231. Gert,
B.: Die moralischen Regeln.
Frankfurt/M.: Suhrkamp, 1983. Huxley,
T. H.:On the hypothesis that animals are
automata, and its history (1874) . In: T. H. Huxley. Methods
and results. Reprint New York: Greenwood Press, 1968, S. 199-250. Mill,
J. S.: Natur. In: Mill, J. S.: Drei
Essays über Religion. Stuttgart: Reclam, 1984, S. 9-62. Nagel,
T.: Wie ist es, eine Fledermaus zu sein?
In: Nagel, T. Über das Leben, die Seele
und den Tod. Königstein: Hain, 1984, S. 185-199. Popper,
K. R./Eccles, J. T.: Das Ich und sein
Gehirn. München/ Zürich, 1982. Teutsch,
G. M.: Tierversuche und Tierschutz. München:
Beck, 1983. Teutsch,
G. M.: Mensch und Tier. Lexikon der
Tierschutzethik. Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht, 1987.
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